Urteil vom 01.03.2023, I MAVO 16/22

Leitsätze

1. Nach § 44 Satz 2 KAGO kann eine Klage auf Amtsenthebung eines einzelnen Mitglieds der Mitarbeitervertretung, § 13c Nr. 4 2. Alt. MAVO, nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder vom Dienstgeber erhoben werden. Daraus folgt, dass die einzelnen Mitglieder, die die Amtsenthebung beantragen wollen, in der Klagschrift namentlich zu benennen sind.

2. Der Mitarbeitervertretung als Gremium steht das Recht, auf Amtsenthebung eines einzelnen Mitglieds der Mitarbeitervertretung zu klagen, nicht zu.

Revision vom 21.04.2023

Beschluss KAGH vom 20.03.2024