Leitsatz:
Die in § 8 Abs. 3 der Ordnung für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum B. enthaltene Bedingung einer vorherigen Absprache mit dem bischöflichen Ordinariat ist keine anspruchsbegründende Voraussetzung. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung. Sie dient dazu, dem Bistum als Kostenträger eine Überprüfung auf Erforderlichkeit entstehender Kosten zu ermöglichen und hiergegen rechtzeitig Einwände erheben zu können.
Deshalb kann das Bistum nicht einwenden, es habe vor Inanspruchnahme der rechtlichen Beratung keine vorherige Absprache mit ihm gegeben, wenn das Bistum im Prozess als Partei beteiligt und damit rechtzeitig über entstehende Kosten informiert ist. Es hat in diesem Fall die Möglichkeit, im Prozess Einwände gegen die Kostenübernahme zu benennen. Voraussetzung der Kostentragung ist jedoch, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes erforderlich war.