Leitsätze
- Eine erneute Klage gegen dieselben Parteien und Beteiligten mit gleichem Antrag und gleicher Begründung ist unzulässig, wenn die zuvor geführte Klage mit identischem Streitgegenstand mit einem Vergleich erledigt worden ist.
- Die Bestandskraft des in dem Vorverfahren geschlossenen Vergleichs schließt eine Entscheidung über denselben Streitgegenstand aus.
- Dem Antrag steht die materiell-rechtliche Wirkung des im Vorverfahren abgeschlossenen Prozessvergleichs zu demselben Streitgegenstand entgegen.