Urteil vom 18.12.2024, I MAVO 14/24

Leitsätze

  1. Eine erneute Klage gegen dieselben Parteien und Beteiligten mit gleichem Antrag und gleicher Begründung ist unzulässig, wenn die zuvor geführte Klage mit identischem Streitgegenstand mit einem Vergleich erledigt worden ist.
  1. Die Bestandskraft des in dem Vorverfahren geschlossenen Vergleichs schließt eine Entscheidung über denselben Streitgegenstand aus.
  1. Dem Antrag steht die materiell-rechtliche Wirkung des im Vorverfahren abgeschlossenen Prozessvergleichs zu demselben Streitgegenstand entgegen.