Urteil v. 30.04.2008, Az. I MAVO 25/07

Leitsatz:  

Auch bei der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung steht der Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht zu. Ebenso wie die Höhergruppierung knüpft sie an einen Wechsel der Zuordnung der Tätigkeit im Verhältnis zur bisherigen Lohn- oder Vergütungsgruppe an; in beiden Fällen gibt der Dienstgeber seine Auffassung wieder, welcher Lohn- oder Vergütungsgruppe die Tätigkeit zutreffenderweise zuzuordnen ist.

Der Mitarbeitervertretung wird hierbei ein Mitbeurteilungsrecht eingeräumt. Will der Dienstgeber nach einem Einigungsgespräch mit der Mitarbeitervertretung noch über eine Kulanzregelung entscheiden, beginnt die Wochenfrist des § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO erst zu laufen, wenn das Ergebnis der Entscheidung der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis gegeben wird und um Zustimmung zu dieser Maßnahme gebeten wird.

→ Entscheidungstext lesen!