Leitsatz:
Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses muss darüber hinaus gerade gegenüber der anderen Prozesspartei bestehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist die Klage unzulässig.
Zur Erstellung eines bloßen Rechtsgutachtens sind die Gerichte nicht befugt.