Leitsatz:
In einem kollektivrechtlichen Kirchengerichtsverfahren, in dem es um die Anfechtung einer Wahl zur Mitarbeitervertretung geht, ist zunächst vom 2-fachen des Ausgangsstreitwertes, bei einem auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gerichteten Antrag vom 3-fachen des Ausgangsstreitwertes auszugehen.