Urteil vom 15.01.2016, I MAVO 15/15

Leitsatz

  1. Die Besitzstandsregelung der Anmerkungen zur Anlage 2d Sozial- und Erziehungsdienst, Stand 01.01.1991, unter Punkt II bezieht sich nicht auf die Eingruppierung; sie dient allein dem Erhalt der Vergütung; das ergibt ihre Auslegung:
    Der Wortlaut stellt (nur) auf die Dienstbezüge und nicht auf die Eingruppierung ab. Die gewählte Form des Präsens „… eingruppiert sind …“ unterstreicht dies grammatikalisch. Nach Sinn und Zweck soll den Mitarbeitern besitzstandswahrend die derzeitige Vergütung belassen werden.
  2. Ein Vertrauenstatbestand greift nicht schon bei einem bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug ein; erforderlich ist ein gestaltendes Verhalten des Dienstgebers.

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Urteil des KAGH vom 25.11.2016.

 

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