Urteil vom 23.09.2015, I MAVO 2/15

Leitsatz

  1. Ist der Bischofssitz vakant, hat der Diözesanadministrator gemäß can. 427 § 1 CIC die Erzdiözese zu leiten. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten und an die Pflichten des Diözesanadministrators gebunden; er besitzt außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind, die Gewalt eines Diözesanbischofs.
  2. Grundsätzlich bestimmt der jeweilige Ortsbischof den Inhalt des pastoralen Dienstes oder der religiösen Glaubensunterweisung; er kann die Dienste, für die sein Vorbehalt gilt, generell festlegen. Damit schränkt er inzident das Recht der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO ein; seine Sendungsbefugnis ist hier weiter gefasst als die kanonische Sendung.
  3. Erforderlich für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechtes nach § 34 Abs. 1 MAVO ist, dass die Aufgabe des Mitarbeiters im Rahmen einer ausdrücklichen bischöflichen Sendung ausgeübt werden kann und darf.

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