Leitsatz
- Ist der Bischofssitz vakant, hat der Diözesanadministrator gemäß can. 427 § 1 CIC die Erzdiözese zu leiten. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten und an die Pflichten des Diözesanadministrators gebunden; er besitzt außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind, die Gewalt eines Diözesanbischofs.
- Grundsätzlich bestimmt der jeweilige Ortsbischof den Inhalt des pastoralen Dienstes oder der religiösen Glaubensunterweisung; er kann die Dienste, für die sein Vorbehalt gilt, generell festlegen. Damit schränkt er inzident das Recht der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO ein; seine Sendungsbefugnis ist hier weiter gefasst als die kanonische Sendung.
- Erforderlich für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechtes nach § 34 Abs. 1 MAVO ist, dass die Aufgabe des Mitarbeiters im Rahmen einer ausdrücklichen bischöflichen Sendung ausgeübt werden kann und darf.