Urteil vom 24.02.2016, I MAVO 17/15

Leitsatz

  1. Von Arbeitnehmerüberlassung ist auszugehen, wenn die von den Mitarbeitern zu erbringenden Leistungen sich nach dem jeweiligen Bedarf der Einrichtung richten, mit der Bestimmung der Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird und die Tätigkeit im Ergebnis durch den „Besteller“ geplant und organisiert wird. Der „Werkunternehmer“ wird hier in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erbringung der Leistungen faktisch ausschließt.
  2. Ein drittbezogener Personaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen darf das Leitbild einer kirchlichen Dienstgemeinschaft als Grundprinzip des kirchlichen Dienstes nicht in Frage stellen.
  3. Wird der drittbezogene Personaleinsatz in einem wesentlichen Bereich erbracht, dessen Tätigkeiten den Charakter der Einrichtung prägen, können diese nur im Rahmen der Dienstgemeinschaft erbracht werden; anderes  widerspräche dem Leitbild der Kirche (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 15. April 2013 – I-0124/U29-12 – www.kirchenrecht-ekd.de).

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Urteil des KAGH vom 25.11.2016.

 

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