Leitsätze:
1a.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Grundordnung hat eine Einrichtung, soweit sie nicht unmittelbar unter den Geltungsbereich der Grundordnung fällt, diese auch im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform anzuwenden. Auch in diesem Fall wird die Geltung der Grundordnung nicht in das Belieben einer kirchlichen Einrichtung gestellt.
1b.
Daher untersteht eine Einrichtung, die zum Caritasverband e.V. gehörte und dort weiter Mitglied ist, dem Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) und hat – entsprechend Artikel 8 GrO – das kirchliche Betriebsverfassungsrecht, die Mitarbeitervertretungs-ordnung, in ihrer Einrichtung anzuwenden.
2.
Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 MAVO hat die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zu prüfen, inwieweit da, wo es gemäß §§ 6, 7 und 8 MAVO möglich ist, Mitarbeiterver-tretungen zu bilden, sie gebildet werden.
3.
Dem Antrag festzustellen, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten notwendig und zweckmäßig war, fehlt das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, wenn das Bistum zur Übernahme der notwendigen Kosten gemäß § 25 Abs. 4 MAVO verpflichtet, im Rechtsstreit jedoch nicht beteiligt worden ist. Denn ein Urteil wirkt grundsätzlich nur im Verhältnis der (tatsächlichen) Parteien zueinander (§ 28 KAGO in Verbindung mit § 325 ZPO).