Urteil vom 01.02.2012, Az. I MAVO 4/11

Leitsatz:

1.
Eine MAV ist beteiligtenfähig im Sinne von § 10 KAGO, wenn sie auf der Grundlage der vom Bischof im Zeitpunkt der Wahl geltenden MAVO (§ 7 in der Fassung vom 1. Juli 2005) gewählt worden ist. Sie kann daher wegen der Verletzung eigener Rechte vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht klagen. Das gilt auch dann, wenn die Stiftung, die in der Trägerschaft eines Ordens steht und die Einrichtung als unselbständige führt, für diese eine eigene Ordnung selbst geschaffen hat.

2.
Gemäß § 1 Abs. 2 MAVO findet die Mitarbeitervertretungsordnung auch im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger Anwendung. Führt eine Stiftung des öffentlichen Rechts eine unselbständige Einrichtung und beschäftigt dort Mitarbeiter, steht es der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung nicht entgegen, dass die Stiftung von einem Orden päpstlichen Rechts getragen wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass sie sich zur Anerkennung der Grundordnung verpflichtet hat. Die selbst geschaffene Ordnung verdrängt die MAVO nicht.

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Urteil vom 02.03.2011, Az. I MAVO 14/10 (bestätigt durch Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Az. M 06/11)

Leitsatz:

Untersteht eine Einrichtung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, gilt bischöflich gesetztes Recht. Die Pflicht zur Anwendung der MAVO ist gegeben. Der Dienstgeber ist verpflichtet, Wahlen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung vorzubereiten.

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