Urteil vom 18.11.2009, Az. I MAVO 21/09

Leitsatz:

Auf eine unselbständige Einrichtung – wie eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Rechtsträgerin ein Orden päpstlichen Rechts ist, – findet die vom Diözesanbischof als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und damit die MAVO Anwendung, wenn der Alleingesellschafter der Übernahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GrOkathK zugestimmt hat.

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