Leitsätze
- Trägt der Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl nicht ausreichend Sorge dafür, dass jederzeit eine unbeobachtete Wahl ermöglicht wird und fehlt es an jedweden Regeln und/oder Vorkehrungen zum Schutz einer unbeobachteten Wahl, liegt ein grober und offensichtlicher Wahlrechtsverstoß vor, der zur Nichtigkeit führt.
- Gewährleisten die vom Wahlausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Briefwahl nicht, dass kein Briefwähler noch einmal mit Direktwahl wählt, führt aus das für sich genommen zur Nichtigkeit einer Wahl.
Revision vom 02.02.2023