Urteil vom 14.11.2022, I MAVO 10/22

Leitsätze

  1. Trägt der Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl nicht ausreichend Sorge dafür, dass jederzeit eine unbeobachtete Wahl ermöglicht wird und fehlt es an jedweden Regeln und/oder Vorkehrungen zum Schutz einer unbeobachteten Wahl, liegt ein grober und offensichtlicher Wahlrechtsverstoß vor, der zur Nichtigkeit führt.
  1. Gewährleisten die vom Wahlausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Briefwahl nicht, dass kein Briefwähler noch einmal mit Direktwahl wählt, führt aus das für sich genommen zur Nichtigkeit einer Wahl.

Revision vom 02.02.2023