Urteil vom 10.01.2023, I MAVO 12/22

Leitsätze

1. Fehlt es an einer einvernehmlichen Regelung der Einrichtungsparteien nach § 15 Abs. 3 Satz 3 MAVO, hat die Mitarbeitervertretung keinen Anspruch auf eine höhere als die im Gesetz vorgesehene pauschalierte Freistellung von jeweils der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

2. Ohne vorheriges Einvernehmen ist ein Wechsel des Umfangs der Freistellung ebenso wie eine vom Gesetz abweichende Verteilung des pauschalierten Freistellungsanspruchs grundsätzlich ausgeschlossen (so schon: GKAG Hamburg vom 10. Dezember 2020 – I MAVO 19/2020).

Revision vom 10.03.2023

Urteil KAGH vom 22.12.2023