Urteil vom 05.02.2021, I MAVO 14/20

Leitsatz

  1. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn zwar der Anknüpfungspunkt des Feststellungsantrages in der Vergangenheit liegt, jedoch fortwirkt und sich auf die Zukunft auswirkt.
  1. Die Untersagung, von außen auf die E-Mail-Postfächer zuzugreifen, stellt keine Behinderung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung in der Ausübung ihres Amtes nach § 18 Abs. 1 MAVO dar, wenn dieses in der Vergangenheit nicht gestattet war, und es an der Einrichtung eines sicheren Zugangs fehlt.