Urteil v. 21.02.2006, Az. I MAVO 30/06

Leitsatz: 

1.
§ 23 MAVO lässt nur zu, Sondervertretungen zu bilden, die sich auf Personen gleicher Berufsgruppen beziehen. Daher können für gleiche Berufsgruppen nicht mehrere regional bezogene Sondervertretungen nebeneinander bestehen. Anderes ist weder dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck der Norm noch seinem Gesetzes-zusammenhang oder seiner Entstehungsgeschichte zu entnehmen.

2.
Das Bedürfnis für ein Übergangsmandat besteht nur dann, wenn durch Organisationsänderungen neue betriebliche Einheiten entstehen. Stellt sich eine Zusammenlegung als Eingliederung einer Einrichtung in eine andere Einrichtung dar, die ihre Identität behält und eine Mitarbeiter- und Sondervertretung hat, ist ein Übergangs-mandat nicht erforderlich. Die Vertretung der aufnehmenden Einrichtung übernimmt automatisch die Vertretung der neu hinzugekommenen Mitarbeiter.

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