Urteil vom 28.01.2019, I MAVO 13/18

Leitsatz

  1. Für die korrigierende Rückgruppierung gelten erhöhte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, die sich auch im Zustimmungsersetzungsverfahren auswirken (Kirchlicher Gerichtshof vom 4. Mai 2018 – M 10/2017).
  1. Zu einer Änderung der mitgeteilten Vergütungsgruppe ist der Dienstgeber nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung objektiv fehlerhaft ist. Das beinhaltet, dass sich der Dienstgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und / oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat.
  1. Ist eine Sachaufklärung nicht (mehr) möglich, treffen den Dienstgeber die Folgen der Nichterweislichkeit der erforderlichen Tatsachen, denn es bedarf seiner Mitwirkung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; ihm sind die genauen zeitlichen Abläufe bekannt.

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Nichtzulassungsbeschwerde vom 29.03.2019

Beschluss KAGH vom 07.11.2019