Urteil vom 25.02.2022, I MAVO 20/21

Leitsätze

  1. Allein die von der Mitarbeitervertretung erteilte Zustimmung zu einer Höhergruppierung begründet keine Durchsetzungspflicht des Dienstgebers; das würde über das Recht der zwingenden Mitbestimmung hinausgehen, § 33 Abs. 1 MAVO i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 MAVO.
  2. Erforderlich ist ein privatrechtlicher Vertrag der Parteien, dem eine Einwirkungspflicht als Nebenpflicht immanent ist. Die Einwirkungspflicht der Mitarbeitervertretung auf den Dienstgeber folgt dann aus der sogenannten Durchführungspflicht aufgrund des abgeschlossenen Vertrages, wie es etwa bei Tarifverträgen anerkannt ist.