Urteil vom 16.10.2020, I MAVO 21/19

Leitsatz

  1. Einzelfallentscheidung zu der beantragten Zustimmung zu einer Um- bzw. Rückgruppierung von bisher der Entgeltgruppe 9 zugewiesenen Gruppenleitern in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
  1. Die entscheidungsrelevante Frage lautete: „Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst oder im allgemeinen Erziehungsdienst“.
  1. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Gruppenleiter von Gruppen mit leichtem bis mittlerem Betreuungsbedarf und solche einer betreuungsintensiven Gruppe dem handwerklichen Erziehungsdienst zuzuordnen sind und damit objektiv fehlerhaft eingruppiert waren.

    Anderes hat die Beweisaufnahme bei Gruppenleitern des Bereichs „Arbeit nach Maß“ und denjenigen von Vorseniorengruppen ergeben. Bei ihren Aufgabenfeldern steht nicht der handwerkliche Erziehungsdienst im Vordergrund. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in Aufgaben, die überwiegend dem heilpädagogischen Erziehungsdienst entsprechen.

Nichtzulassungsbeschwerde vom 10.12.2020

Beschluss KAGH vom 30.04.2021