Urteil vom 01.06.2021, I MAVO 5/21

Leitsatz

  1. Eine Zustimmungsverweigerung zu einer mitbestimmten Personalangelegenheit (z.B. Einstellung, Eingruppierung, Versetzung) ist unbeachtlich, wenn sie entweder überhaupt keine Gründe enthält oder sich in einer bloßen Bezugnahme auf die im Gesetz normierten Zustimmungsverweigerungsgründe erschöpft.
  2. § 34 Abs. 2 Ziff. 1 MAVO ist kein Instrument der Vertragsinhaltskontrolle. Geht es um eine Einstellung, so muss diese als solche untersagt sein; es genügt nicht, dass einzelne Vertragsbedingungen einer arbeitsvertraglichen Regelung zuwiderlaufen.

    Ein Zustimmungsverweigerungsrecht liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme selbst, also die Einstellung, gegen die arbeitsvertragliche Regelung verstößt, d.h. wenn der Zweck der verletzten Norm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt. Die unzulässige bzw. unwirksame Befristung stellt daher keinen Zustimmungsverweigerungsgrund dar, solange nicht die Beschäftigung als solche untersagt ist.