Urteil vom 01.06.2021, I MAVO 1/21

Leitsatz

Eine Klage der DiAG-MAV gegen den (Erz)-bischof auf Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit oder gegen § 25 MAVO wegen fehlender Beteiligung vor Inkraftsetzung eines Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) ist unzulässig.

Dem (Erz)-bischof fehlt die Fähigkeit zur Verfahrensbeteiligung; er ist weder Dienstgeber der DiAG-MAV noch ist er vom Begriff des Erzbistums in § 8 Abs. 1 lit. a und b, § 8 Abs. 2 lit. a-c, e KAGO erfasst.

Revision vom 08.07.2022 / Urteil KAGH vom 29.04.2022