Urteil vom 28.05.2013, I MAVO 4/13

Leitsatz

 Für Anträge aus § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO ist die Einigungsstelle zuständig.

Es ist nicht zulässig, gleichsam im Wege eines Vorabfeststellungsverfahrens die Zuständigkeit der Einigungsstelle gerichtlich klären zu lassen, bevor die Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Antrags (§ 40 Abs. 3 MAVO) entschieden hat.

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