Beschluss vom 12.02.2015, I MAVO 4/15

Leitsatz

  1. Ein durch einstweilige Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungsverfahrens ist nicht gegeben. Denn das Mitarbeitervertretungsrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Handlungen. Es hält für den Fall unterbliebener Beteiligungsrechte bei beabsichtigter Einrichtungsschließung nicht einmal Sanktionen gegen den rechtswidrig handelnden Dienstgeber bereit.
  2. Mit der Beteiligung nach § 29 Abs. 1 MAVO, § 27 Abs. 1 MAVO und § 26 Abs. 1 MAVO werden der Mitarbeitervertretung keine echten Mitbestimmungsrechte, sondern nur bloße Mitwirkungsrechte übertragen. Ihr wird von Gesetzes wegen nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Umsetzung der Betriebsänderung selbst zu verzögern oder gar zu verhindern.

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