Liebe Besucherin,
lieber Besucher,
ich heiße Sie auf der Internet-Seite des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg herzlich willkommen. Der Internet-Auftritt soll Sie über die Arbeit des Gerichts informieren.
Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht ist als erstinstanzliches Gericht für Verfahren zuständig, die im kollektiven Arbeitsrecht der katholischen Kirche wurzeln; gleichermaßen ist ihm nach § 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) die Entscheidungsbefugnis für Fragen aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts zugewiesen. Es ist durch die Zuständigkeit für neun Diözesen flächenmäßig das größte der elf bundesweiten Kirchlichen Arbeitsgerichte in Deutschland.
Das Entstehen einer Arbeitsgerichtsbarkeit im Raum der Kirche deutete sich bereits 1981 an. Damals hat das Bundesverfassungsgericht die Frage nach einer Rechtsweggarantie für den Bereich der kircheneigenen Angelegenheiten aufgeworfen. Im Jahre 1989 nahm das Bundesarbeitsgericht diese Frage auf und verneinte sogar das Bestehen einer subsidiären Zuständigkeit staatlicher Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht. Es stellte zugleich fest, dass die Kirchen diesen Rechtsschutz bis dahin nicht in ihr Rechtsschutzsystem implementiert hatten.
1993 erließ die Deutsche Bischofskonferenz die Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Von da an verhandelten die (Erz-)Bischöfe unter Beteiligung des Heiligen Stuhls zum kirchlichen Rechtsschutz und verabschiedeten im Jahre 2005 die KAGO. Sie gilt seit dem 1. Juli 2005 bundesweit in allen Bistümern einschließlich der karitativen Einrichtungen. Durch sie wird die Vorgabe der Grundordnung des kirchlichen Dienstes umgesetzt, auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen im Mitarbeitervertretungsrecht und dem Recht der Ordnungen des Dritten Weges unabhängige kirchliche Gerichte vorzusehen. Sie wird dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtsschutz nunmehr gerecht. Zur Verbesserung der Verfahrensführung wurde die KAGO im Jahre 2010 überarbeitet.
Die Gründung der Kirchlichen Arbeitsgerichte ist ein Kennzeichen nicht nur der Gewaltenteilung, sondern auch des Dritten Weges. Der Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit fällt die Aufgabe zu, in ihrem Zuständigkeitsbereich ein den kirchlichen Anforderungen und ihren Besonderheiten entsprechendes Arbeitsrecht fortzuentwickeln. Sie leistet hier einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der kirchlichen Rechtskultur. Es liegt daher im Interesse aller Beteiligten, die Unabhängigkeit dieser Gerichte ernst und ihren Rechtsschutz anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
R. Stöcke-Muhlack
Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg