Urteil vom 14.11.2022, I MAVO 7/22

Leitsätze

  1. Lediglich einem die Begründetheit verneinenden Sachurteil kann eine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Verfahren zukommen; einem bloßes Prozessurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, kommt eine solche Wirkung nicht zu.
  1. Die Klage auf gutachterliche Klärung einer die Verfahrensbeteiligten interessierenden Rechtsfrage, deren Sachverhalt in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, ist unzulässig, wenn sich die Anträge nicht auf die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses richten.

Revision vom 02.02.2023

Urteil KAGH vom 22.12.2023

Urteil vom 20.04.2022, I MAVO 21/21

Leitsätze

  1. Eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage AVR Caritas liegt vor, wenn eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Arbeitsplatz nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben tatsächlich benötigt und einsetzt.
  1. Der Aufgabenbereich des psychologischen Psychotherapeuten umfasst das Tätigkeitsfeld eines Psychologen, denn Ausbildung und Aufgaben von Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten bauen aufeinander auf. Dementsprechend umfasst der Aufgabenbereich des psychologischen Psychotherapeuten das Tätigkeitsfeld eines Psychologen.

    Ein Mitarbeiter, der als psychologischer Psychotherapeut eingestellt worden ist, übt somit seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten aus und ist in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage AVR Caritas eingruppiert, auch wenn er sich noch in der Weiterbildung befindet.

Revision vom 24.06.2022

Entscheidung KAGH vom 24.11.2023

Urteil vom 25.02.2022, I MAVO 20/21

Leitsätze

  1. Allein die von der Mitarbeitervertretung erteilte Zustimmung zu einer Höhergruppierung begründet keine Durchsetzungspflicht des Dienstgebers; das würde über das Recht der zwingenden Mitbestimmung hinausgehen, § 33 Abs. 1 MAVO i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 MAVO.
  2. Erforderlich ist ein privatrechtlicher Vertrag der Parteien, dem eine Einwirkungspflicht als Nebenpflicht immanent ist. Die Einwirkungspflicht der Mitarbeitervertretung auf den Dienstgeber folgt dann aus der sogenannten Durchführungspflicht aufgrund des abgeschlossenen Vertrages, wie es etwa bei Tarifverträgen anerkannt ist.