Urteil vom 14.11.2022, I MAVO 8/22

Leitsätze

  1. Lediglich einem die Begründetheit verneinenden Sachurteil kann eine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Verfahren zukommen; einem bloßes Prozessurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, kommt eine solche Wirkung nicht zu.
  1. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird.
  1. Die Norm des § 25 Abs. 2 Ziffer 4 MAVO weist der DiAG-MAV nicht die Aufgabe einer Dienst- oder Fachaufsicht über das Bistum zu. Sie hat zur Aufgabe, die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrem Bistum zu fördern, indem sie für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen wirbt, kirchliche und caritative Dienstgeber auffordert oder zu Mitarbeitervertretungen einleitet, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die Verurteilung, kirchlichen Rechtsträgern die kirchliche Anerkennung zu entziehen, wenn sie mit Unternehmen i.S. von § 18 AktG verbunden sind, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse satzungsgemäß nicht übernommen haben, kann sie nicht beantragen. Einen solchen Anspruch begründen auch nicht die Regelungen des Motu Proprio, denn die Klägerin hat kein Mandat, die Inhalte des Apostolischen Schreibens namens und in Vollmacht des Papstes bei den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen einzuklagen.

Revision vom 02.02.2023

Urteil KAGH vom 22.12.2023

Urteil vom 14.11.2022, I MAVO 7/22

Leitsätze

  1. Lediglich einem die Begründetheit verneinenden Sachurteil kann eine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Verfahren zukommen; einem bloßes Prozessurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, kommt eine solche Wirkung nicht zu.
  1. Die Klage auf gutachterliche Klärung einer die Verfahrensbeteiligten interessierenden Rechtsfrage, deren Sachverhalt in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, ist unzulässig, wenn sich die Anträge nicht auf die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses richten.

Revision vom 02.02.2023

Urteil KAGH vom 22.12.2023

Urteil vom 20.04.2022, I MAVO 21/21

Leitsätze

  1. Eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage AVR Caritas liegt vor, wenn eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Arbeitsplatz nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben tatsächlich benötigt und einsetzt.
  1. Der Aufgabenbereich des psychologischen Psychotherapeuten umfasst das Tätigkeitsfeld eines Psychologen, denn Ausbildung und Aufgaben von Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten bauen aufeinander auf. Dementsprechend umfasst der Aufgabenbereich des psychologischen Psychotherapeuten das Tätigkeitsfeld eines Psychologen.

    Ein Mitarbeiter, der als psychologischer Psychotherapeut eingestellt worden ist, übt somit seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten aus und ist in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage AVR Caritas eingruppiert, auch wenn er sich noch in der Weiterbildung befindet.

Revision vom 24.06.2022

Entscheidung KAGH vom 24.11.2023