Urteil vom 19.07.2012, I MAVO 9/12

Leitsatz

 

  1. Im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen ist die Geltung bischöflicher Gesetze, somit auch der Mitarbeitervertretungsordnung, möglich.
  2. Ausschlaggebend für die Verpflichtung zu ihrer Anwendung ist allein, ob der Träger der Einrichtungen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrOKathKi) in sein Statut übernommen hat.
  3. Das gilt auch dann, wenn man die Ordensautonomie auf den Erlass einer Mitarbeitervertretungsordnung mit Rechtsgeltung für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter bezieht (KAG, Urteil vom 25. Juni 2010 – M 06/10, aaO; vom 16. September 2011 – M 06/11, aaO).

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