Urteil vom 28.05.2013, I MAVO 4/13

Leitsatz

 Für Anträge aus § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO ist die Einigungsstelle zuständig.

Es ist nicht zulässig, gleichsam im Wege eines Vorabfeststellungsverfahrens die Zuständigkeit der Einigungsstelle gerichtlich klären zu lassen, bevor die Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Antrags (§ 40 Abs. 3 MAVO) entschieden hat.

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Urteil v. 06.06.2007, Az. I MAVO 02/07

Leitsatz:

Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses muss darüber hinaus gerade gegenüber der anderen Prozesspartei bestehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist die Klage unzulässig.

Zur Erstellung eines bloßen Rechtsgutachtens sind die Gerichte nicht befugt.

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