Urteil vom 29.10.2014, I MAVO 06/14

Leitsatz

  1.  Die Mitarbeitervertretung ist bei jedem Fall der Antragstellung zur Teilnahme an beruflichen Fort- und Weiterbildungen auf der Rechtsgrundlage der Fortbildungsrichtlinien für den pastoralen Dienst und der Ordnung zur Fortbildung im kirchlichen Dienst (AVO) zu informieren, auch wenn der Dienstgeber keinen Antrag ablehnt. Denn sie muss wissen, aus welchen Gründen ein Antrag genehmigt worden ist. Nur so kann sie feststellen, ob die Genehmigung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und in Ausübung des Auswahlermessens zu Recht erfolgt ist. Die Richtigkeitskontrolle kann die Klägerin verantwortungsvoll nur dann richtig ausüben, wenn ihr die von ihr geforderten Informationen gegeben werden.
  2. Das Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6 MAVO darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Dienstgeber das ihm vom Gesetz übertragene Ermessen gar nicht ausübt und jeden Antrag positiv bescheidet. Er muss prüfen, ob gegen die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildung betriebliche oder persönliche Gründe sprechen. Denn möglich ist, im Rahmen des Ermessens Mitarbeiter zur Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen zu verpflichten.

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